Der Deutsche Bundestag hat in 2. und 3. Lesung am 01.06.2017 das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.07.2017 hierzu seine Zustimmung erteilt. Damit kann das Gesetz in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2018 Inkrafttreten.

Von den gesetzlichen Neuregelungen sind nicht nur sogn. Sozialpartnermodelle betroffen, die erst noch von den Tarifvertragsparteien vereinbart werden müssen. Betroffen ist auch die bereits bestehende betriebliche Altersversorgung, so dass es angezeigt ist, sich kurzfristig mit den gesetzlichen Neuregelungen auseinander zu setzen. Besonders hervorzuheben sind folgende Aspekte:

  • die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG wird von 4 % auf 8 % angehoben, auch für bereits bestehende Versicherungen und Versorgungen; es entfällt dafür der Steuerfreibetrag von 1.800 €
  • die Grundzulage bei der Riesterförderung wird von 154 € auf 175 € angehoben
  • bei der Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG wird der Arbeitgeber verpflichtet, 15 % des Umwandlungsbetrages zusätzlich an den Versorgungsträger zu zahlen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies gilt für Entgeltumwandlungen, die nach dem 31.12.2018 vereinbart werden. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt diese Zuschusspflicht für Beiträge, die ab dem 01.01.2022 zu zahlen sind. Für diese bestehenden Vereinbarungen ist zu klären, was mit einem Zuschuss des Arbeitgebers passieren soll, den er bisher freiwillig zahlt und ob neu eintretende Arbeitnehmer diesen freiwilligen Zuschuss erhalten sollen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 wurde am 23.08.2017 im BGBl I, S. 3214ff, verkündet.